Steuerabzug nach § 50a EStG
Zuständig für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Ansprechpersonen
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Steuerabzug nach § 50a EStG | 1151 |