Zum Hauptinhalt springen

Steuerabzug nach § 50a EStG

Zuständig für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Ansprechpersonen

AufgabenbereichTelefon 0931 387 + Nebenstelle
Steuerabzug nach § 50a EStG1151
* = teilzeitbeschäftigt, nicht an allen Tagen bzw. ganztägig erreichbar